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02-02-12 12:08 Alter: 12 Jahr/e

Neue Farce im Kampf gegen Rechtsterrorismus

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Haftbefehl gegen homosexuellen "Aussteiger" und einstigen NPD-Funktionär

Fünf Personen sitzen derzeit in Zusammenhang mit der vorgeblichen rechtsterroristischen NSU-Mordserie in Haft – gegen neun weitere Personen werde ermittelt, wie die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe unlängst mitteilte. Die jüngste Festnahme richtete sich gegen einen 31-jährigen aus Düsseldorf der bis 2001 enge Kontakte zur NPD und dem Thüringer Heimatschutz unterhielt, danach aber aus der Szene ausgestiegen war und seit 2007 in der Düsseldorfer Aids-Beratung arbeitete.
Er soll den Mitgliedern der terroristischen Vereinigung Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) eine Schusswaffe nebst Munition beschafft haben und werde daher wegen Beihilfe zum Mord in sechs Fällen und einem versuchten Mord beschuldigt.
Die Festnahme scheint allerdings in erster Linie deshalb erfolgt zu sein, da sich die Ermittlungsbehörden von dem Mann die Konkretisierung einer Verbindungslinie zwischen NPD und NSU-Terrorzelle versprechen. Es darf bezweifelt werden, daß die Festnahme mit geltendem Recht in Einklang zu bringen ist. Zwar ist der Verdächtige offiziell wegen Beihilfe zum Mord angeklagt und Mord verjährt ebenso wenig wie die Beihilfe, allerdings ist der bloße Verkauf oder die Weitergabe einer Waffe schwerlich als konkrete Tatbeteiligung oder Tatanstiftung auszulegen. (Die Aufhebung der ursprünglichen Verjährungsfrist bei Mord von 20 Jahren wurde übrigens 1969 explizit aufgehoben, um deutsche Soldaten und Polizisten weiterhin für ihre Taten während des Krieges bestrafen zu können!)
Der angesetzte Strafrahmens für dem ihm tatsächlich zur Last gelegten Waffenhandel beträgt selbst bei rigoroser Auslegung der Tat zwischen 1 und 10 Jahren: § 51 WaffG Nr. 2 schreibt „in besonders schweren Fällen“ ein Strafmaß „von einem Jahr bis zu zehn Jahren“ vor und konkretisiert: „Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.“ Die Verjährung dieser Straftat tritt gemäß § 78 StGB Nr. 3 spätestens nach 10 Jahren ein. Wenn die Tat zweifellos vor 2002 erfolgt ist, dann wäre diese Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Der Vorwurf der Mordbeihilfe ist dabei umso schwerer zu begründen, da er die Waffe gar nicht selbst an die beiden mutmaßlichen Terroristen weitergab. Er soll die Waffe vielmehr gekauft und an den ebenfalls verdächtigen Ralf Wohlleben weitergegeben haben, der wiederum einen Kurier mit dem Transport zum NSU beauftragt haben soll, wie Spiegel.de schreibt. Nach offizieller Lesart habe der Verdächtige „billigend in Kauf genommen, dass die Waffe für rechtsextremistische Morde verwendet werden könnte“, wie die Ermittler angaben. Auch wenn die Mordserie bereits 2001 begonnen habe, ist eine Verwendung der vorgeblich von ihm gekauften Waffe auszuschließen, da ja offiziell immer dieselbe tschechische Waffe vom Typ Ceska Verwendung fand. Darüberhinaus müsste den Ermittlern klar sein, dass eine billigende Inkaufnahme von morden eben nicht als Beihilfe zum mord ausgelegt werden kann zudem er spätestens seit 2002 keinen Kontakt mehr zu den Verdächtigen Mundlos und Böhnhardt unterhielt.
Mit dieser Festnahme beweist die Bundesanwaltschaft erneut ihre fragliche Einstellung gegenüber geltendem Recht. Sicherlich dürfte der jüngste Coup den  Ermittlern aber einige verwertbare Aussagen einbringen, da der Verdächtige als Aussteiger ideal geeignet ist, irgendwelche ihm vorgelegten Einlassungen zu bestätigen.  


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