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Bundesgerichtshof erklärt Fehler in der Steuererklärung zur vorsätzlichen Täuschung
Kategorie: Politik / Wirtschaft, WirtschaftWer künftig keinen Steuerberater zu Rate zieht, steht mit einem Bein im Gefängnis
Bislang konnten sich Steuerzahler auf einen Grundsatz verlassen: Wer Regeln nicht willentlich oder wissentlich bricht begeht keine Straftat. Wer also in seiner Steuererklärung guten Glaubens zu wenig Steuern auswies, wurde lediglich mit einer Nachzahlungsaufforderung zuzüglich eines Bußgeldes versehen. Seit einem Urteil des BGH vom September 2011 ist dies künftig anders. Dem Urteil zufolge, das sich mit dem Fall eines Kaufmanns befasst, der zu wenig Umsatzsteuer abgeführt hatte, handelt jeder Steuerpflichtige vorsätzlich, der einkalkuliert zu wenig Steuern zu zahlen. Abhilfe helfe, so der BGH, nur die Einschaltung eines Steuerexperten, zumeist eines Steuerberaters. Zwar kann auch dieser angesichts des komplizierten Steuerrechts Fehler begehen, diese sind dann aber nicht mehr vorsätzlich. Vereinfacht drückt das Urteil die süddeutsche Zeitung folgendermaßen aus: „Das deutsche Steuerrecht ist inzwischen so kompliziert, dass alleine schon der Versuch, es zu verstehen und die Steuererklärung selbst zu erledigen, einem Vorsatz zur Täuschung gleichkommt.“
Da bislang lediglich 1/3 der steuerpflichtigen Deutschen einen Steuerberater zu Rate zieht, drohen dem großen Rest künftig sogar Haftstrafen, denn die bisherige Prüfung eines Vorsatzes entfällt – es sei denn diese 2/3 beauftragen künftig Steuerexperten mit der Steuererklärung.
In jedem Fall erweist der BGH mit diesem von zahlreichen Experten kritisiertem Urteil nicht nur dem Staat einen großen Dienst, sondern auch der Steuerberatungszunft.
(Süddeutsche Zeitung, 13.4.2012)

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